Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.01.2006 |
Aktenzeichen: | VI 237/2005 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für eine Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
außergewöhnliche Belastung, Lärmschutzwand
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für eine Lärmschutzwand vor einem selbstgenutzten Wohnhaus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn auf Grund einer Überschreitung der Lärm-Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.