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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.01.2006
Aktenzeichen: VI 237/2005

Schlagzeile:

Aufwendungen für eine Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Lärmschutzwand

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für eine Lärmschutzwand vor einem selbstgenutzten Wohnhaus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn auf Grund einer Überschreitung der Lärm-Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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