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Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.01.2006 |
| Aktenzeichen: | VI 237/2005 |
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Schlagzeile: |
Aufwendungen für eine Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung
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Schlagworte: |
außergewöhnliche Belastung, Lärmschutzwand
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Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Aufwendungen für eine Lärmschutzwand vor einem selbstgenutzten Wohnhaus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn auf Grund einer Überschreitung der Lärm-Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

