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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.02.2006
Aktenzeichen: 14 K 7144/02 E

Schlagzeile:

Werbeeinkünfte eines im Ausland lebenden Berufssportlers

Schlagworte:

Ausland, Ausländische Einkünfte, Berufssportler, Beschränkte Steuerpflicht, Betriebsstätte, Persönlichkeitsrechte, Werbeeinkünfte

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 19/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2006):
Wie sind die Werbeeinkünfte eines im Ausland lebenden Berufssportlers zu qualifizieren? Wo befindet sich die Betriebsstätte des Berufssportlers, sind die Einkünfte "ausländische Einkünfte" i.S.d. § 34d EStG oder Einnahmen aus beschränkter Steuerpflicht und handelt es sich bei der Vermarktung des Namens des Berufssportlers um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (statt Vermietung und Verpachtung)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 49; EStG § 21 Abs 3; AStG § 2; EStG § 34c Abs 1; EStG § 34d Nr 2 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 9.2.2006 (14 K 7144/02 E)

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