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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.02.2006
Aktenzeichen: 7 K 2079/05 Kg

Schlagzeile:

Berücksichtigung freiwilliger Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung bei Berechnung des Kindergeld-Grenzbetrags

Schlagworte:

Beamter, Grenzbetrag, Kindergeld, Krankenkassenbeitrag, Krankenversicherung, Private Krankenversicherung, Sozialversicherung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005, 2 BvR 167/02 sind bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern auch Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung als Abzugsposten zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des FG Münster gilt dies gleichermaßen auch bei freiwillige Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 24/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung: Sind freiwillige Beiträge einer Beamtenanwärterin zu einer privaten Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des BVerfG-Beschlusses vom 11.01.2005, 2 BvR 167/02 wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen? Notwendige Vorlage an das BVerfG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 100

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch: BFH-Urteil vom 14.12.2006, Aktenzeichen III R 24/06 (Zurückverweisung). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken und Pflegeversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen sind, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.

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