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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.12.2005
Aktenzeichen: III R 82/04

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.2004
Aktenzeichen: 15 K 503/02

Schlagzeile:

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG vor Ablauf des für den Jahresgrenzbetrag maßgebenden Kalenderjahres

Schlagworte:

Grenzbetrag, Kindergeld, Nachträgliches Bekanntwerden, Treu und Glauben

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Vollendet das arbeitslose Kind während des laufenden Kalenderjahres das 21. Lebensjahr, so dass es nicht mehr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen ist, und überschreiten seine bis dahin zugeflossenen Einkünfte und Bezüge den maßgebenden anteiligen Jahresgrenzbetrag, ist die Familienkasse nach § 70 Abs. 4 EStG berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes vor Ablauf des Kalenderjahres aufzuheben, wenn in den verbleibenden Monaten des Kalenderjahres offenkundig auch nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung als Kind vorliegen.

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