Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.03.2006 |
Aktenzeichen: | IX R 78/01 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.04.2001 |
Aktenzeichen: | 5 K 1769/99 |
Schlagzeile: |
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und damit zusammenhängende Schuldzinsen als sofort abziehbare Werbungskosten
Schlagworte: |
Abfindung, Auffüllungszahlung, Ausgleichszahlung, Finanzierung, Scheidung, Schuldzinsen, Versorgungsausgleich, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Beamte
Kurzkommentar: |
Ausgleichszahlungen, die ein zum Vorsorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00).
Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.