Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.1961 |
Aktenzeichen: | IV 5/59 U |
Schlagzeile: |
Gewerblicher Grundstückshandel bei Aufteilung des Grundbesitzes in Parzellen und anschließender Veräußerung
Schlagworte: |
Gewerblicher Grundstückshandel
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt auch dann vor, wenn der Grundstückseigentümer, ähnlich wie ein Grundstückshändler oder ein Baulandaufschließungsunternehmen, beginnt, seinen Grundbesitz ganz oder teilweise durch Baureifmachung in Baugelände umzugestalten und zu diesem Zweck diesen Grundbesitz nach einem bestimmten Bebauungsplan in einzelne Parzellen aufteilt und diese dann an Interessenten veräußert.
Der zweite Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Eine durch den zuständigen Beamten des Finanzamts erteilte Auskunft kann, sofern sie eine Zusage enthält und die weiteren von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, nur dann zu einer Bindung des Finanzamts führen, wenn es sich um eine echte Zusage handelt (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs I 176/57 U vom 18. November 1958, BStBl 1959 III S. 52, Slg. Bd. 68 S. 137; IV 199/57 U vom 23. Oktober 1958, BStBl 1959 III S. 85, Slg. Bd. 68 S. 219).
Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.