Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.10.1989 |
Aktenzeichen: | III R 30-31/85 |
Schlagzeile: |
? Entscheidung, den Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, muß sich nach außen dokumentiert haben
Schlagworte: |
Dokumentar, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Gewinnermittlung, Nachweis, Überschussrechnung
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, muss sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z.B. der maßgebenden Einnahmenbelege reicht hierfür aus (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301).
Ermittelt ein Handelsvertreter den Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, so muss er die erhaltenen Provisionsvorschüsse gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Zuflusses als Einnahmen ansetzen.
Provisionsvorschüsse sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, dass sie teilweise zurückzuzahlen sind. Das "Behaltendürfen" ist nicht Merkmal des Zuflusses i. S. des § 11 Abs. 1 EStG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).