Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.03.1989 |
Aktenzeichen: | X R 9/86 |
Schlagzeile: |
Kein allgemeiner Grundsatz, daß bei einer Betriebsaufspaltung Besitz- und Betriebsunternehmen durchgängig korrespondierend bilanzieren müssen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein allgemeiner Grundsatz, daß bei einer Betriebsaufspaltung Besitz- und Betriebsunternehmen durchgängig korrespondierend bilanzieren müssen, besteht nicht (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 59/73, BFHE 116, 160, BStBl II 1975, 700).
Die Ausführungen des BGH-Urteils vom 3. November 1975 II ZR 67/73 (BGHZ 65, 230) über die zeitkongruente Aktivierung von Gewinnausschüttungsansprüchen durch den Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind auch auf die Fälle zu übertragen, in denen der Mehrheitsgesellschafter ein Einzelunternehmer und die beherrschte Kapitalgesellschaft eine GmbH sind.