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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.03.1983
Aktenzeichen: I R 182/82

Schlagzeile:

Finanzamt muß bei Entscheidung über den Einspruch eines Steuerpflichtigen grundsätzlich alle Tatsachen verwerten

Schlagworte:

Einspruch

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts muß bei der Entscheidung über den Einspruch eines Steuerpflichtigen grundsätzlich alle Tatsachen verwerten, die der Veranlagungsdienststelle bekannt sind. Geschieht dies nicht, weil erforder-lich gewesene Rückfragen unterblieben sind, so können die in der Einspruchs-entscheidung nicht berücksichtigten Tatsachen nach Ablauf des Rechtsbe-helfsverfahrens nicht mehr Gegenstand eines Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sein.

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