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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 30.03.2006
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7200 - 13/06

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr

Schlagworte:

Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG ist die Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen im Luftverkehr von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie nicht gegenüber dem Reisenden erfolgt (§ 4 Nr. 5 Satz 2 UStG). Reisebüros können den Verkauf von Einzelflugscheinen für grenzüberschreitende Flüge an Reisende nach Abschn. 53a Abs. 2 UStR als eine steuerfreie Vermittlungsleistung behandeln, sofern sie dabei für das die Beförderungsleistung erbringende Luftverkehrsunternehmen (z.B. im Rahmen eines Vermittlungsauftrags) tätig sind.

Durch Umstellung der Vertriebstrukturen sind bei einigen Luftverkehrsunternehmen die bisherigen Agenturverträge in der Regel ab dem 1. September 2004 durch Vereinbarungen nach einem sog. Nullprovisionsmodell ersetzt worden. Die Reisebüros haben danach beim Verkauf von Flugscheinen keinen Anspruch auf (Grund-)Provision oder sonstiges Entgelt gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen mehr; z.T. ist eine Vermittlungstätigkeit für das Luftverkehrsunternehmen ausdrücklich ausgeschlossen. Werden Reisebüros beim Verkauf von Flugscheinen im Rahmen eines solchen Nullprovisionsmodells tätig, wird die Vermittlungsleistung gegenüber dem Reisenden erbracht. Hierfür erheben die Reisebüros von den Reisenden regelmäßig als Gebühren bezeichnete Beträge (z.B. sog. Service-Fee).
Das Bundesfinanzministerium regelt die umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros.

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