Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.03.2006 |
Aktenzeichen: | 15 K 801/03 |
Schlagzeile: |
Vorliegen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Schlagworte: |
Betriebsaufspaltung, Wesentliche Betriebsgrundlage
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 78/06 (Abgabe; altes Aktenzeichen: VIII R 16/06) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Ist ein an eine GmbH verpachtetes Ladenlokal, in dem diese eine ihrer insgesamt 10 Filialen betreibt, die nicht den Schwerpunkt oder Mittelpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft bildet, und die kumulativ bei den Faktoren Größe, Umsatz und Ertrag weniger als 10 Prozent bezogen auf den Gesamtbetrieb der GmbH ausmacht, für den Betrieb der GmbH wirtschaftlich gesehen von untergeordneter Bedeutung und stellt damit keine wesentliche, die sachliche Verflechtung einer Betriebsaufspaltung begründende Betriebsgrundlage der GmbH dar oder reicht bereits die Möglichkeit, einen Filialbetrieb auf einem gepachteten Grundstück zu unterhalten, als Wesentlichkeitsfaktor aus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2 S 1; GewStG § 2 Abs 1 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 9.3.2006 (15 K 801/03)