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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.01.2006
Aktenzeichen: 1 K 4132/04 E

Schlagzeile:

Für Materialkosten kann keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beansprucht werden

Schlagworte:

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Materialkosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift kommt eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG nur für Dienstleistungsaufwand in Betracht. Die Lieferung von Wirtschaftsgütern und Material ist nicht unter den Begriff „Dienstleistung“ zu fassen.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist in dieser gesetzlichen Abzugsvoraussetzung nicht zu sehen.

Hintergrund: Zweck der Regelung ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit bei Dienstleistungen in privaten Haushalten. Das Erfordernis der Zahlung auf ein Konto des Leistenden erleichtert die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen und dient damit dem Gesetzeszweck.

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