Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2006 |
Aktenzeichen: | 5 K 291/04 |
Schlagzeile: |
Besteuerung von Zinsen aus der Anlage von Überschüssen aus Vermietungseinkünften in den USA belegener Grundstücke
Schlagworte: |
Betriebsstättenvorbehalt, DBA USA, Doppelbesteuerung, Doppelstöckige Personengesellschaft, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, USA, Vermietung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Zinsen aus der Anlage von Überschüssen aus Vermietungseinkünften in den USA belegener Grundstücke unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 DBA-USA der deutschen Einkommensteuer, sofern die Vermietung nicht gewerblicher Natur ist (Betriebsstättenvorbehalt gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA-USA). Sie sind nicht den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gemäß Art. 6 DBA-USA zuzuordnen (Abweichung von Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.11.02 2 K 148/00, EFG 2003, 376).
Die Qualifizierung der Vermietungstätigkeit als gewerbliche Betätigung richtet sich nach dem Recht des Anwenderstaates, wobei die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG betreffend die gewerblich geprägte Personengesellschaft außer
Betracht zu bleiben hat. Die fingierte Umqualifikation von Einkünften widerspricht dem abkommensrechtlichen lex-specialis-Prinzip, weil sie die differenzierte Einordnung in die unterschiedlichen Einkunftsarten aufheben würde.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 33/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.8.2006):
1. Abkommensrechtliche Behandlung in den USA erzielter Zinserträge einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft.
2. Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG im Rahmen von abkommensrechtlichen Vereinbarungen.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
DBA USA Art 6; DBA USA Art 11 Abs 3; EStG § 15 Abs 3 Nr 2; EStG § 20 Abs 3; AO § 181 Abs 5
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Entscheidung vom 28.3.2006 (5 K 291/04)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.2007, Aktenzeichen I R 33/06 (Zurückverweisung).