Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.03.2006 |
Aktenzeichen: | 5 K 3605/04 |
Schlagzeile: |
Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags für die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte zum 01.08.1997 ist verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Außerordentliche Einkünfte, Ermäßigter Steuersatz, Rückwirkung, Tarifermäßigung, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags für die für außerordentliche Einkünfte zum 01.08.1997 ist verfassungsgemäß.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 18/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.8.2006):
Entfaltet die rückwirkende Änderung des § 34 Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) eine unzulässige "echte" Rückwirkung und verstößt damit gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 1 S 2; EStG § 17; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 16.3.2006 (5 K 3605/04)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 zum Ruhen gebracht.