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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.03.2006
Aktenzeichen: 6 K 1786/03

Schlagzeile:

Werbungskostenabzug bei gemischt veranlassten Reisen

Schlagworte:

Aufteilung von Werbungskosten, Beschränkte Steuerpflicht, Private Mitveranlassung, Reisekosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 34/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.8.2006):
Wie sind die einzelnen Komponenten einer Reise bei teils privatem, teils einkünftebezogenem Anlass hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu beurteilen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 12; EStG § 9; EStG § 50 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 7.3.2006 (6 K 1786/03)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 7. März 2007 bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des BFH über den Vorlagebeschluss des VI. Senats des BFH vom 20. Juli 2006 (VI R 94/01) ausgesetzt.

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