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Quelle:

Gesetzgeber Bund
Art des Dokuments: Gesetz
Datum: 28.04.2006
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Schlagworte:

Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Steuerrechtsänderungen, Überschussrechnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Am 5. Mai 2006 ist das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Folgende Maßnahmen des Gesetzes treten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft und sind somit ab 6. Mai 2006 geltendes Recht:

Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wertpapiere und Grundstücke werden künftig unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses bzw. bei Entnahme berücksichtigt. Damit entfallen bislang erzielbare Steuerstundungseffekte.

Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1a EStG)
Die klarstellende Ergänzung des § 5 EStG sichert eine schon lange praktizierte Bilanzierung von wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen gesetzlich ab.

Herstellung der umsatzsteuerlichen Neutralität bei Umsätzen aus Glücksspielen mit Geldeinsatz (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 UStG)
Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken werden in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen. Die Änderung ist Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. Februar 2005 (verbundene Rechtssachen C-453/02 und C-462/02) und der Anschluss-Urteile des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2005 - V R 7/02 - und 19. Mai 2005 - V R 50/01, wonach es unzulässig ist, Umsätze gewerblicher Glücksspielanbieter zu besteuern, während Umsätze zugelassener öffentlicher Spielbanken steuerbefreit sind. Aufgrund der Einbeziehung der Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken in die Umsatzsteuerpflicht sind auch die Umsätze der gewerblichen Glücksspielanbieter wieder umsatzsteuerpflichtig.

Ergänzung des § 379 AO
Die vermehrt zu beobachtende Praxis, Tankbelege an Dritte zu veräußern, die diese dann zum Nachweis angeblicher Betriebsausgaben oder Werbungskosten missbrauchen, kann künftig mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Die folgende Maßnahme ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen:

Beschränkung der Anwendung der sog. "1%-Regelung" auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG)
Die Möglichkeit, bei der Bewertung die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges pro Monat mit 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen, wird auf Fahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 Prozent beschränkt. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt (sog. Dienstwagenbesteuerung).

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