Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Information |
Datum: | 03.05.2006 |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Fragen und Antworten zum Diskussionsentwurf eines Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
Schlagworte: |
Transparenzrichtlinie, Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium beantwortet die folgenden Fragen zum Diskussionsentwurf des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes:
Was sind die Konsequenzen dieses Gesetzes für den Anleger?
Welche wesentlichen Neuerungen ergeben sich für Emittenten von Wertpapieren?
Auf welche Emittenten finden die neuen Vorschriften Anwendung?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Aufarbeitung des Themenkomplexes „Hedge-Fonds und Deutsche Börse AG“?
Welche Beteiligungen sind künftig meldepflichtig?
Welche Ausnahmen sieht der Entwurf von der Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung vor?
Fällt das Depotstimmrecht künftig unter den Zurechnungstatbestand der Bevollmächtigung?
Macht der Entwurf eines Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes Quartalsfinanzberichte für alle Emittenten verbindlich?
Fallen die Finanzberichte unter das neue Bilanzkontrollregime?
Welche Medien sind für die künftige europaweite Verbreitung von Kapitalmarktinformationen notwendig?
Hintergrund: Mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz , einem Artikelgesetz, soll die EU-Transparenzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des 2. Halbjahres 2006 abgeschlossen sein.
Bis auf die zentrale Speicherung der Kapitalmarktinformationen, die im wesentlichen bereits in dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) geregelt wird, erfolgt die Umsetzung der Vorgaben der EU-Transparenzrichtlinie im Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz. Hierzu werden vor allem das Wertpapierhandelsgesetz, die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, das Börsengesetz, die Börsenzulassungsverordnung und das Handelsgesetzbuch geändert.
Der Entwurf folgt dem Grundsatz der „Eins zu Eins“-Umsetzung. Ausnahmen sind nur vorgesehen, soweit sie zwingend erforderlich sind. Wichtigste Beispiele einer Ausnahme betreffen die Beteiligungstransparenz (zusätzliche Schwelle von 3 % und verschärfte Aggregationspflichten) und das Publikationsregime (Sicherstellung der Öffentlichkeit von Insiderinformationen entsprechend den Vorgaben der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie).