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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 03.05.2006
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Diskussionsentwurf eines Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Schlagworte:

Genossenschaftsregister, Handelsregister, Insiderinformation, Transparenzrichtlinie, Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, Unternehmensregister

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz , einem Artikelgesetz, soll die EU-Transparenzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des 2. Halbjahres 2006 abgeschlossen sein.

Bis auf die zentrale Speicherung der Kapitalmarktinformationen, die im wesentlichen bereits in dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) geregelt wird, erfolgt die Umsetzung der Vorgaben der EU-Transparenzrichtlinie im Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz. Hierzu werden vor allem das Wertpapierhandelsgesetz, die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, das Börsengesetz, die Börsenzulassungsverordnung und das Handelsgesetzbuch geändert.

Der Entwurf folgt dem Grundsatz der „Eins zu Eins“-Umsetzung. Ausnahmen sind nur vorgesehen, soweit sie zwingend erforderlich sind. Wichtigste Beispiele einer Ausnahme betreffen die Beteiligungstransparenz (zusätzliche Schwelle von 3 % und verschärfte Aggregationspflichten) und das Publikationsregime (Sicherstellung der Öffentlichkeit von Insiderinformationen entsprechend den Vorgaben der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie).

Hervorzuheben sind folgende Punkte:

- Beteiligungstransparenz: Neben die bereits bestehenden Schwellen bei 5 %, 10 %, 25 %, 50 % und 75 % und die von der Richtlinie neu eingeforderten Schwellen von 15 %, 20 % und 30 % tritt zusätzlich über die zwingenden Vorgaben der EU-Transparenzrichtlinie hinaus eine Meldeschwelle bei 3 %; außerdem werden die Zurechnungsvorschriften verbessert. Damit soll die Beteiligungstransparenz gestärkt und ein unbemerktes „Anschleichen“ an Emittenten erschwert werden. Weiterhin werden bürokratische Hürden abgebaut, indem das Antragserfordernis für eine Befreiung des Handelsbestandes der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen von der Stimmrechtsmitteilungspflicht entfällt.

- Informationspflichten von Emittenten an organisierten Märkten: Die Richtlinienvorgaben finden sich zwar größtenteils bereits als Börsenzulassungsfolgepflichten im Börsengesetz und der Börsenzulassungs-Verordnung. Die Richtlinie knüpft diese Pflichten jedoch nicht länger an die Börsenzulassung, sondern an das Herkunftsstaatsprinzip und fordert darüber hinaus, dass sie von der zentralen Behörde im Sinne der Prospektrichtlinie überwacht werden. Daher verschiebt der Entwurf diese Vorschriften nach Anpassung ihres Inhalts an die Richtlinienvorgaben in das Wertpapierhandelsgesetz.

- Publikationsregime: Emittenten müssen Insiderinformationen, Directors’ Dealings, Stimmrechtsmitteilungen, Finanzberichte und zusätzliche Angaben einem Bündel unterschiedlicher Medien zusenden, welche die Information europaweit verbreiten können. Bei Finanzberichten lässt der Entwurf wegen ihres Umfangs die Versendung einer Hinweisbekanntmachung genügen. Über die Vorgabe der Transparenzrichtlinie hinaus hat der Emittent den Erfolg der Publikation bei Insiderinformation wie bisher sicherzustellen; damit wird den Anforderungen der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie entsprochen.

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