Quelle: |
Bundesregierung |
Art des Dokuments: | Gesetzentwurf |
Datum: | 25.04.2006 |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften (Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie)
Schlagworte: |
Bilanzverschleierung, Europäische Aktiengesellschaft, Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Finanzrückversicherung, Rückversicherung, Rückversicherungsrichtlinie, Versicherungsaufsicht, Versicherungsaufsichtsgesetz, Versicherungs-Zweckgesellschaft, Zweckgesellschaft
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundeskabinett hat am 25. April 2006 den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften beschlossen. Mit dem vorgelegten Artikelgesetz setzt die Bundesregierung im Wesentlichen die europäische Richtlinie 2005/68/EG über die Rückversicherung in nationales Recht um, soweit dies nicht bereits durch die Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 2004 geschehen ist.
Hintergrund: In den vergangenen Jahren wurde von globalen Finanzmarktinstitutionen wie z.B. dem Internationalen Währungsfonds (IWF) immer wieder das Fehlen harmonisierter Regeln für die Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene kritisiert. Die im Herbst 2005 verabschiedete Rückversicherungsrichtlinie harmonisiert die derzeit noch unterschiedlichen Aufsichtssysteme über Rückversicherer innerhalb der EU und bedeutet einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Schaffung eines EU-Versicherungsbinnenmarktes.
Deutschland hat mit der VAG-Novelle 2004 bereits Teile der damals noch in der Diskussion befindlichen Rückversicherungs-Richtlinie vorweggenommen: Seit Ende 2004 werden die Rückversicherer in Deutschland wie Erstversicherungsunternehmen beaufsichtigt. Das schließt Zulassung, ggf. Widerruf der Zulassung, eine laufende Rechts- und Finanzaufsicht, die Überwachung der Kapitalanlagen und die Aufsicht über die vorhandenen Eigenmittel ein. Mit dem vorliegenden Umsetzungsgesetz wird das deutsche Versicherungsaufsichtssystem vervollständigt und genügt damit in vollem Umfang internationalen Standards.
Die Richtlinienbestimmungen werden 1 : 1 umgesetzt. Von den nun erstmals für Rückversicherungsunternehmen geltenden Regelungen sind hervorzuheben
- die Einführung des Prinzips der Sitzlandaufsicht,
- die Europäische Aktiengesellschaft als zulässige Unternehmensrechtsform,
- die zusätzliche Beaufsichtigung über Rückversicherer im Rahmen einer Versicherungsgruppe,
- die Einführung von Vorschriften über die Finanzrückversicherung,
- die Beaufsichtigung von Versicherungs-Zweckgesellschaften und
- die Einführung der Beaufsichtigung der Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen aus Drittstaaten.