Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 07.04.2006 |
Aktenzeichen: | IV B 7 -S 1978b -1/06 |
Schlagzeile: |
Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 UmwStG (Anwendung des BFH-Urteils vom 31. Mai 2005, Aktenzeichen I R 68/03)
Schlagworte: |
Umwandlung, Verlustübergang, Verschmelzung
Wichtig für: |
Körperschaften
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seiner Verwaltungsanweisung Stellung zum Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 UmwStG und regelt die Anwendung des BFH-Urteils vom 31. Mai 2005, Aktenzeichen I R 68/03.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils aus mehreren Gründen, die in dem BMF-Schreiben erläutert werden, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Hintergrund: In dem Urteil vom 31. Mai 2005 (Aktenzeichen I R 68/03) hat der BFH im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bezugsgröße für die Berechnung der Anrechnungshöchstbeträge nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 entschieden, dass bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden kann, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr sei nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S.d. § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990.