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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.03.2006
Aktenzeichen: 10 K 4387/05

Schlagzeile:

Anschaffungsfiktion bei der Spekulationsbesteuerung gilt nicht für Entnahmen vor dem 01.01.1999

Schlagworte:

Anschaffung, Anschaffungsfiktion, Entnahme, Grundstück, Spekulation, Spekulationsgeschäft

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die durch das Steuerentlastungsgesetz eingeführte Anschaffungsfiktion gilt erst für Entnahmen, die nach dem 31.12.1998 getätigt wurde. Die Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 2 EStG auf vor dem 01.01.1999 liegende Entnahmevorgänge wäre als allgemein unzulässige Rückwirkung von Rechtsfolgen anzusehen. Die Entnahme eines Grundstücks vor 1999 ist daher kein Anschaffungsvorgang im Sinne der Spekulationsbesteuerung. Sind seit dem ursprünglichen Kauftermin mehr als 10 Jahre verstrichen, kann eine vor 1999 entnommene Immobilie somit steuerfrei veräußert werden.

Hintergrund: Seit 1999 ist aufgrund einer Gesetzesänderung die Überführung eines Vermögensgegenstandes aus dem Betriebs- in das Privatvermögen ein Anschaffungsvorgang (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG).

Hinweis: Zum gleichen Ergebnis ist das FG Düsseldorf gelangt (Urteil vom 09.05.2006, Az: 9 K 4629/05 F, BFH-Az: IX R 32/06).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 27/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2006):
Entnahme eines Grundstücks als Anschaffungsvorgang i.S. von § 23 EStG – Ist die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG erst auf Entnahmen von Grundstücken anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 getätigt wurden (hier: umstrittene Steuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung der anlässlich der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs zum 30.06.1998 in das Privatvermögen überführten und dann in den Jahren 2001 und 2002 veräußerten Grundstücke)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 23 Abs 1 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 30.3.2006 (10 K 4387/05)

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