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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.03.2006
Aktenzeichen: 10 K 312/05

Schlagzeile:

Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge sind bei der Ermittlung der beim Kindergeld maßgeblichen Kinder-Einkünfte nicht abziehbar

Schlagworte:

Beamter, Grenzbetrag, Kindergeld, Krankenkassenbeitrag

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln sind freiwillige Krankenversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der beim Kindergeld maßgeblichen Kinder-Einkünfte nicht abziehbar.

Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 38/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2006):
Sind freiwillige Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung einer beihilfeberechtigten Anwärterin auf das Lehramt in entsprechender Anwendung des BVerfG-Beschlusses vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 wie Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; GG Art 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 24.3.2006 (10 K 312/05)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des Bundesfinanzhof vom 28.09.2007, Aktenzeichen III R 38/06 (Erledigung der Hauptsache).

Wichtiger Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.12.2006 (Aktenzeichen: III R 24/06) in einem anderen Verfahren entschieden, dass Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken und Pflegeversicherung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen sind, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.

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