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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.03.2006
Aktenzeichen: 11 K 2442/03 F

Schlagzeile:

Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Bürgschaft, Fremdvergleich, Nettoprinzip

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 75/06 (Abgabe, altes Aktenzeichen: VIII R 17/06) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Führt die Anbindung der BFH-Rechtsprechung an die Regeln des Eigenkapitalersatzrechts zur Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer Finanzierungsmaßnahme eines Gesellschafters zu Gunsten "seiner" Gesellschaft zu einer Verengung des Veranlassungszusammenhangs "durch das Gesellschaftsverhältnis" und damit zu einem Verstoß gegen das in § 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommende Nettoprinzip ?
Liegt angesichts der vorzunehmenden Zuordnung einer Bürgschaft als Finanzierungsmaßnahme zu § 17 EStG einerseits bzw. § 20 EStG andererseits die Veranlassung "durch das Gesellschaftsverhältnis" regelmäßig bereits dann vor, wenn die Gesellschaft am Markt eine Bürgschaft zu entsprechenden Konditionen nicht hätte erlangen können ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 17 Abs 4; EStG § 17 Abs 2; EStG § 20
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 16.3.2006 (11 K 2442/03 F)

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