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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.06.2005
Aktenzeichen: I R 33/04

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2004
Aktenzeichen: 2 K 4388/03

Schlagzeile:

Regelungsbereich des Freistellungsverfahrens gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG

Schlagworte:

Ausland, Ausländische Einkünfte, Freistellung, Sport, Steuerabzug, Werbung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG 1997 ist nur darüber zu befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG 1997 zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen Finanzamt (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560).

Zur Unterscheidung zwischen einem Freistellungsbescheid gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 und einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 (Anschluss an Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

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