Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2006 |
Aktenzeichen: | II R 56/04 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2004 |
Aktenzeichen: | 3 K 5581/02 Erb, 3 K 5582/02 Erb |
Schlagzeile: |
Betriebsvermögensfreibetrag ist auch dann zu gleichen Teilen aufzuteilen, wenn nicht alle Vermächtnisnehmer im Inland erbschaftsteuerpflichtig sind
Schlagworte: |
Aufteilung, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensfreibetrag, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Steuerpflicht
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Soweit bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags "zu gleichen Teilen" die den Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte der auf sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt.