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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.01.2006
Aktenzeichen: II R 56/04

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.2004
Aktenzeichen: 3 K 5581/02 Erb, 3 K 5582/02 Erb

Schlagzeile:

Betriebsvermögensfreibetrag ist auch dann zu gleichen Teilen aufzuteilen, wenn nicht alle Vermächtnisnehmer im Inland erbschaftsteuerpflichtig sind

Schlagworte:

Aufteilung, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensfreibetrag, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Steuerpflicht

Wichtig für:

Erben

Kurzkommentar:

Soweit bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags "zu gleichen Teilen" die den Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte der auf sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt.

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