Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.01.2006 |
Aktenzeichen: | 13 K 210/05 |
Schlagzeile: |
Erlass von Säumniszuschlägen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Schlagworte: |
Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Erlass, Sachliche Unbilligkeit, Säumniszuschläge, Vorauszahlung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 17/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind einem Bauherren, der sein Bauvorhaben selbst und ohne Einschaltung eines Modellträgers verwirklicht hat, die auf seinen im Jahr der Fertigstellung der Immobilie angefallenen – bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (hier: für 1995) gem. § 37 Abs. 3 Satz 7 EStG nicht berücksichtigten – Vermietungsverlust entfallenden Säumniszuschläge zu erlassen, weil die gesetzgeberische Zielrichtung des den Ausschluss von Vermietungsverlusten im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr regelnden § 37 Abs. 3 Satz 7 (jetzt: Satz 8) EStG nur auf sog. Bauherren- und Erwerbermodelle gerichtet ist (Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 227; EStG § 37 Abs 3 S 7; EStG § 37 Abs 3 S 8
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 29.03.2007, Aktenzeichen IX R 17/06 (Zurückverweisung). Der Leitsatz lautet:
Das Ermessen hinsichtlich des Erlasses von Säumniszuschlägen auf nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen ist nicht wegen Verfassungswidrigkeit von § 37 Abs. 3 Satz 7 EStG auf Null reduziert.