Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.04.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 10336/04 |
Schlagzeile: |
Anpruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit
Schlagworte: |
Grenzbetrag, Kindergeld, Vollzeiterwerbstätigkeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 15/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2006):
Indiziert das Überschreiten der Einkunftsgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Vollzeiterwerbstätigkeit, oder ist die Entscheidung, ob (hier bei einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden) eine Vollzeiterwerbstätigkeit vorliegt, unabhängig von den konkret erzielten Einnahmen zu treffen? Außerdem wird durch die Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) der Grenzbetrag unterschritten.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 12.4.2005 (10 K 10336/04)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2006, Aktenzeichen III R 15/06 (Zurückverweisung).