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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2006
Aktenzeichen: 2 K 53/03

Schlagzeile:

Ein-Prozent-Regelung ist auch bei gesellschaftsvertraglich vereinbartem Privatnutzungsverbot anzuwenden

Schlagworte:

1 v. H. - Regelung, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Gesellschaftsvertrag, Kraftfahrzeugkosten, Privatnutzung, Verbot

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Die Ein-Prozent-Regelung ist auch bei einem gesellschaftsvertraglich vereinbartem Privatnutzungsverbot anzuwenden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 60/06 (Abgabe; altes Aktenzeichen: IV R 23/06) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2006):
Steht ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot dem Anscheinsbeweis zugunsten einer privaten Mitbenutzung betrieblicher Kfz, die durch eine Rechtsanwaltssozietät an ihre Gesellschafter überlassen werden, entgegen oder ist unabhängig davon die Ein-Prozent-Regelung anwendbar, weil die Gesellschafter keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen haben, um eine private Mitbenutzung von vornherein auszuschließen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 1.3.2006 (2 K 53/03)

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