Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2006 |
Aktenzeichen: | 2 K 53/03 |
Schlagzeile: |
Ein-Prozent-Regelung ist auch bei gesellschaftsvertraglich vereinbartem Privatnutzungsverbot anzuwenden
Schlagworte: |
1 v. H. - Regelung, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Gesellschaftsvertrag, Kraftfahrzeugkosten, Privatnutzung, Verbot
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Die Ein-Prozent-Regelung ist auch bei einem gesellschaftsvertraglich vereinbartem Privatnutzungsverbot anzuwenden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 60/06 (Abgabe; altes Aktenzeichen: IV R 23/06) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2006):
Steht ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot dem Anscheinsbeweis zugunsten einer privaten Mitbenutzung betrieblicher Kfz, die durch eine Rechtsanwaltssozietät an ihre Gesellschafter überlassen werden, entgegen oder ist unabhängig davon die Ein-Prozent-Regelung anwendbar, weil die Gesellschafter keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen haben, um eine private Mitbenutzung von vornherein auszuschließen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 1.3.2006 (2 K 53/03)