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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.04.2006
Aktenzeichen: VI R 44/03

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2002
Aktenzeichen: 8 K 8353/01

Schlagzeile:

Keine Überprüfung des tatsächlichen Aufwands bei gesetzlichen Verpflegungspauschalen

Schlagworte:

Doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten, Pauschale, Pauschbetrag, Übernachtungskosten, Umzug, Umzugskosten, Unterkunftskosten, Unzutreffende Besteuerung, Verpflegungsmehraufwand, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat abermals klargestellt, dass bei den ab 1996 im Gesetz vorgesehenen Verpflegungspauschalen wegen beruflicher Auswärtstätigkeit ein diesbezüglicher Aufwand nicht mehr zu prüfen ist. Anders als bei Pauschalen, die in Verwaltungs-Richtlinien geregelt sind, sieht das Gesetz auch den Vorbehalt der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nicht vor.

In dem entschiedenen Fall war der Kläger, ein junger Mann, für mehrere Arbeitgeber an verschiedenen Orten tätig gewesen und hatte sich an dem Arbeitsort jeweils eine kleine Wohnung gemietet. Den Wohnsitz an seinem Heimatort behielt er bei. Für die Kosten der doppelten Haushaltsführung machte er die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten geltend. Nach Ansicht des Finanzamts verblieben dem Kläger für die Lebensführung nur unzureichende Beträge; es sei deshalb von einer unzutreffenden Besteuerung auszugehen. Obwohl der BFH bereits mehrfach entschieden hatte, dass der tatsächliche Aufwand bei gesetzlichen Verpflegungspauschalen nicht zu überprüfen ist, schätzte das Finanzamt die Kosten auf lediglich 4.150 DM pro Jahr und erkannte nur in dieser Höhe Werbungskosten an. Der BFH sah sich deshalb genötigt, nochmals auf seine Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Rechtsanspruch auf die Gewährung gesetzlicher Pauschbeträge besteht.

Hinweis: Das Urteil gibt im Übrigen einen anschaulichen Überblick über die einschlägigen Kostenarten (Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Umzugskosten), die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen können.

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