Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2005 |
Aktenzeichen: | 9 K 120/97 |
Schlagzeile: |
Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge sind auch weiterhin Sonderausgaben
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Gewerbebetrieb, Kostenentscheidung, Liebhaberei, Rente, Rentenversicherung, Sonderausgaben, Verlustabzug, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Lehrer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 5/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.4.2006):
Der als Lehrer tätige Kläger begehrt den Abzug
a) weiterer Werbungskosten (gemischte Aufwendungen) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
b) gewerblicher Verluste aus einer "Verwaltungsselbsthilfe Tätigkeit" bei fehlender Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr
c) anteiliger Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
d) außerdem die Änderung der Kostenentscheidung des FG wegen nachträglich anerkannter Werbungskosten.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 1; EStG § 22 Nr 1 S 3; EStG § 9; EStG § 12; FGO § 136; FGO § 17
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.11.2005 (9 K 120/97)