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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2005
Aktenzeichen: 15 K 646/04

Schlagzeile:

Anwendung des Halbabzugsverfahrens auf Werbungskosten verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

Schlagworte:

Halbabzugsverfahren, Halbeinkünfteverfahren, Körperschaftsteuer, Verfassung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Kapitalerträgen sind nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar. Die Anwendung des Halbabzugsverfahren verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 69/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.2.2006):
Ist die Regelung in § 3c Abs. 2 EStG, wonach u.a. Werbungskosten (hier: Aufwendungen zur Fremdfinanzierung eines GmbH-Geschäftsanteils), die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen (hier: Erträgen aus einer Gewinnausschüttung der GmbH) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zur Hälfte abgezogen werden dürfen, mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (objektives Nettoprinzip) vereinbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3c Abs 2; EStG § 3 Nr 40; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 8.11.2005 (15 K 646/04)

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