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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.06.2005
Aktenzeichen: 14 K 1035/03

Schlagzeile:

Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder für Steuern des Vereins

Schlagworte:

Abzugsverfahren, Dienstleistungsfreiheit, Europarecht, Haftung, Vereinbarkeit

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Vorstandsmitglieder haften persönlich für Steuern des Vereins. Unerheblich ist, ob sich die Vorstandsmitglieder über ihre Pflichten geirrt haben. Vorstandsmitglieder müssen ggf. steuerliche Beratung einholen. Die Pflichtverletzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vorstandsmitglieder nur ehrenamtlich für den Fanclub tätig waren.

Hinweis: Das Finanzgericht hatte über ehrenamtliche Vorstandsmitglieder eines Fanclubs zu entscheiden. Der Verein versäumte es, seinen steuerlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen. Da bei ihm nichts mehr zu holen war, wandte sich das Finanzamt an den Vorstand und forderte die Umsatzsteuer und die Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG sowie die aufgelaufenen Säumniszuschläge.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 24/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2006):
Sind Haftungsbescheide, die gem. § 50a Abs. 4 und 5 EStG i.V.m. § 73g EStDV ergangen sind, rechtswidrig, da sie gegen die (passive) Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 und 60 EGV) verstoßen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 50a Abs 5; EStDV § 73g; EStG § 50a Abs 4; EGVtr Art 59; EG Art 49; EGVtr Art 60
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 23.6.2005 (14 K 1035/03)

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