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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.01.2006
Aktenzeichen: VI B 89/05

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Änderungen während des Einspruchsverfahrens beim gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Einspruch, Klage

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Hat die Finanzbehörde über den Einspruch gegen einen Ermessensbescheid noch nicht entschieden, darf das Finanzgericht bei seiner im gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (sog. AdV-Verfahren) vorzunehmenden Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs wesentliche Änderungen, die während des Einspruchsverfahrens eingetreten und die für die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde von Bedeutung sind, nicht unberücksichtigt lassen.

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