Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.01.2006 |
Aktenzeichen: | VI B 89/05 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Änderungen während des Einspruchsverfahrens beim gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Einspruch, Klage
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Hat die Finanzbehörde über den Einspruch gegen einen Ermessensbescheid noch nicht entschieden, darf das Finanzgericht bei seiner im gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (sog. AdV-Verfahren) vorzunehmenden Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs wesentliche Änderungen, die während des Einspruchsverfahrens eingetreten und die für die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde von Bedeutung sind, nicht unberücksichtigt lassen.