Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 30.05.2006 |
Aktenzeichen: | IV C 5 -S 2333 -53/06 I |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskassen
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Betriebliche Altersversorgung, Sonderzahlung, Zusatzversorgungskasse
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur steuerlichen Behandlung von Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskassen und regelt die Anwendung der BFH-Urteile vom 14. September 2005 (VI R 32/04 und VI R 148/98) sowie vom 15. Februar 2006 (VI R 92/04).
Die BFH-Urteile sind allgemein anzuwenden. Die Finanzämter werden angewiesen, alle offenen Fälle, in denen entsprechende Sonderzahlungen geleistet wurden, abzuschließen.
Hintergrund: Der BFH hat mit den Urteilen vom 14. September 2005, VI 32/04 und VI R 148/98 sowie vom 15. Februar 2006, VI R 92/04 entschieden, dass Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen (ZVK), die anlässlich der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung) oder anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geleistet werden, nicht zu Arbeitslohn bei den aktiven Arbeitnehmern führen.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass für Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden, eine gesetzliche Neuregelung vorgeschlagen werden soll, die in bestimmten Fällen zu einer Versteuerung von Sonderzahlungen führen soll.