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Quelle:

Deutscher Bundestag
Art des Dokuments: Drucksache
Datum: 28.04.2006
Aktenzeichen: 16/1349

Schlagzeile:

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP zu ermäßigten Umsatzsteuersätzen

Schlagworte:

Ermäßigter Steuersatz, Steuersatz, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gemeinden

Kurzkommentar:

In Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) des Umsatzsteuergesetzes sind in einer Liste mit 54 Punkten die Produkte aufgeführt, für die ein ermäßigter Umsatzsteuersatz erhoben wird. Das BMF-Schreiben vom 5. August 2004 (Aktenzeichen IV B 7 – S 7220 – 46/04), in welchem die Anwendung der ermäßigten Steuersätze im Einzelnen erläutert wird, umfasst 140 Seiten. Allein der Umfang des Schreiben verdeutlicht die Komplexität der Materie und legt nach Auffassung der FDP-Fraktion den Verdacht nahe, dass die Umsetzung der Regelung für den ermäßigten Steuersatz bei den Finanzbehörden vor Ort, aber auch bei den betroffenen Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Es ist deshalb nach Auffassung der FDP-Fraktion wichtig, die Gewährung der ermäßigten Umsatzsteuersätze so zu gestalten, dass sie für die Finanzbehörden einfach anwendbar und für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen gut verständlich sind. Die FDP-Fraktion richtet in ihrer sog. Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/1182 vom 06. 04. 2006) insgesamt 50 Fragen an die Bundesregierung, die diese jetzt beantwortet hat.

Hier eine Auswahl der wichtigsten Fragen, die von der Bundesregierung in der Drucksache 16/1349 beantwortet werden:
1. Plant die Bundesregierung die Anzahl der Produkte bzw. Dienstleistungen, für die ein reduzierter Mehrwertsteuersatz erhoben wird, einzuschränken, und wenn ja, welche Produkte bzw. Dienstleistungen sind davon betroffen?
2. Hält die Bundesregierung ein 140seitiges Schreiben des Bundesfinanzministeriums für ein geeignetes Arbeitsinstrument für die Finanzbehörden?
4. Wie viele Gerichtsverfahren wurden um die Anwendbarkeit eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bislang geführt bzw. sind weiterhin anhängig?
5. Wie könnte die Verständlichkeit der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die einzelnen Produkte verbessert werden?
9. An welche Behörden muss sich ein Unternehmen wenden, falls Zweifel bestehen, ob eine Produkt- bzw. Warengruppe einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt?
15. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Trinkwasser der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, für Abwasser aber der Normalsatz, und auf welche Summe schätzt die Bundesregierung die zu erwartenden zusätzlichen Kosten bei Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Abwasser?
34. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder der ermäßigte, für Bilderbücher für Kinder mit Bildern oder Vorlagen zum Ausschneiden, bei denen mehr als die Hälfte der Seiten (einschließlich Umschlag) ganz oder teilweise zum Ausschneiden bestimmt sind, sowie bewegliche Zieh- und Aufstellbilderbücher, die im Wesentlichen Spielzeug darstellen, der Normalsatz gilt?
38. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Zahnprothesen sowie künstliche massive Zähne aus Porzellan oder Kunststoff der ermäßigte, für entsprechende Teile und Zubehör wie z. B. Hülsen, Ringe, Stifte, Klammern und Ösen aber der Normalsatz gilt?
49. Auf welche Summe beziffert die Bundesregierung das jährliche Steueraufkommen auf Produkte bzw. Dienstleistungen, für die ein reduzierter Mehrwertsteuersatz erhoben wird, und wie haben sich diese Einnahmen in den letzten fünf Jahren verändert?
50. Wie stellt sich im Vergleich dazu das jährliche Steueraufkommen auf Produkte bzw. Dienstleistungen dar, für die der volle Mehrwertsteuersatz entrichtet werden muss, und wie hat sich dieses in den letzten fünf Jahren verändert?

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