Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 29.05.2006 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2253 - 16/06 |
Schlagzeile: |
Bestellung eines dinglichen Wohnrechts gegen Übertragung eines Grundstücks im privaten Bereich
Schlagworte: |
Dingliches Wohnrecht, Grundstücksübertragung, Überlassung, Wohnrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der BFH hatte mit Urteil vom 21. Februar 1991 entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, nicht als eine entgeltliche Überlassung einer Wohnung auf Lebenszeit, sondern als Anschaffungsgeschäft des Grundstücks zu beurteilen ist.
Mit BMF-Schreiben vom 5. August 1992 hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus ausgeschlossen. Die der Verwaltungsauffassung entsprechenden Ausführungen wurden als Sätze 3 bis 5 der Randziffer 33 in das BMF-Schreiben vom 24. Juli 1998 aufgenommen. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten. Das BMF-Schreiben vom 5. August 1992 wird daher aufgehoben.
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben wird die Neufassung von Randziffer 33 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 1998 bekannt gegeben.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Anwendung des Schreibens zu einem Nachteil gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung führt, ist dieses Schreiben erstmals anzuwenden, wenn die Bestellung eines dinglichen Wohnrechts gegen Übertragung eines Grundstücks im privaten Bereich nach dem 31. Mai 2006 erfolgt ist.