Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.01.2004 |
Aktenzeichen: | 7 K 3859/01 E |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigung für eine Pachtaufhebungsentschädigung
Schlagworte: |
Aufhebung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Grundstück, Landwirtschaft, Pachtabfindung, Pachtaufhebungsentschädigung, Tarifbegünstigung
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Zahlung einer Pachtaufhebungsentschädigung, wenn es zu keinem Einnahmeausfall bzw. einem Verzicht auf eine Einkunftserzielung gekommen ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 12/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2006):
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Handelt es sich bei einer Pachtaufhebungsentschädigung in Form einer Sachwertentschädigung um außerordentliche Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 a EStG, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 13; EStG § 24 Nr 1 Buchst a; EStG § 34 Abs 2 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 28.1.2004 (7 K 3859/01 E)