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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.04.2006
Aktenzeichen: 15 K 3630/04 H(L)

Schlagzeile:

Beiträge an ausländische Zusatzversorgungseinrichtungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

Schlagworte:

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Arbeitslohn, Ausländer, Nachteilsausgleich, Zukunftsicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Beiträge an ausländische Lebensversicherungen, mit denen sozialversicherungsrechtliche Nachteile aufgrund des Wohnortwechsels innerhalb der EU ausgeglichen werden sollen, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. § 3 Nr 62 EStG ist nicht anwendbar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 27/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Sind zusätzliche Beiträge an ausländische Zusatzversorgungseinrichtungen, die der Arbeitgeber neben der gesetzlichen Sozialversicherung für einen ausländischen Mitarbeiter der Firmenholding während der Zeit seiner inländischen Beschäftigung als Ausgleich sozialversicherungsrechtlicher Nachteile aufgrund des Wohnortwechsels innerhalb der Europäischen Union leistet, steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil die Beiträge nicht auf der für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG erforderlichen gesetzlichen Verpflichtung beruhen? Verstößt diese gesetzliche Regelung gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 39 EG-Vertrag, weil die Beiträge einer vorgelagerten Besteuerung unterliegen, obwohl die späteren Leistungen aus der Versorgungseinrichtung im Herkunftsland des gebietsfremden Arbeitnehmers zu versteuern sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 62; EStG § 8 Abs 2; EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EG Art 39; EG Art 234
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 6.4.2006 (15 K 3630/04 H(L))

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