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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2006
Aktenzeichen: 11 K 3797/05 Kg

Schlagzeile:

Änderung bestandskräftiger Kindergeld-Bescheide wegen der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Einkunftsgrenze volljähriger Kinder

Schlagworte:

Änderung, Aufhebung, Bestandskraft, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wonach Sozialversicherungsbeiträge bei der Überprüfung der Einkunftsgrenzen einkünftemindernd zu berücksichtigen sind, stellt allein keine Grundlage für die Änderung bestandskräftiger Kindergeld-Bescheide dar. Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt mithin nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kommt nur in Betracht, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer (höherem Kindergeld) führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Obwohl das Finanzamt erst nach Erlass des Bescheides von den Sozialversicherungsbeiträgen erfahren hatte, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster im Streitfall eine Korrektur nicht möglich, da die nachträglich bekannt gewordene Tatsache nicht rechtserheblich gewesen sei. Das Finanzamt hätte die Sozialversicherungsbeiträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Überprüfung des Grenzbetrages nicht einkünftemindernd berücksichtigt, da das Urteil des BVerfG zwar bereits ergangen, aber noch nicht veröffentlicht war.

Eine Änderung ist nach der Entscheidung für abgeschlossene Kalenderjahre auch nicht nach § 70 Abs. 4 EStG möglich. Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 47/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 21.8.2006):
1) Revision der Familienkasse (Januar 2005 bis März 2005):
Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige Ablehnung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen? Bestandskraft der Prognoseentscheidung bis einschließlich des Bekanntgabemonats des Ablehnungsbescheides?
2) Revision des Klägers (April 2004 bis Dezember 2004):
Eröffnet § 70 Abs. 4 EStG eine erweiterte Berichtigungsmöglichkeit auch bei geänderter Rechtsauffassung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 70 Abs 4; EStG § 32 Abs 4 S 2; AO § 173 Abs 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 25.4.2006 (11 K 3797/05 Kg)

Wichtiger Hinweis: In zwei Urteilen vom 28.06.2006 (Aktenzeichen III R 13/06 und III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags möglich ist.

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Klage.

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