Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2006 |
Aktenzeichen: | I R 8/05 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2004 |
Aktenzeichen: | 2 K 2411/03 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen für den Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH (Mantelkauf)
Schlagworte: |
Bestimmter Sachverhalt, Gesetzesfassung, Körperschaftsteuer, Mantelkauf
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer, Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die Gegebenheiten des Einzelfalles.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich auch mit der Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts. Danach gilt: Ist das Finanzamt im Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie im Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1997 davon ausgegangen, eine GmbH habe ihre wirtschaftliche Identität im Jahr 1997 verloren, und werden diese Bescheide auf Antrag der GmbH aufgehoben, kann das Finanzamt grundsätzlich den bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996 wegen widerstreitender Steuerfeststellungen gemäß § 174 Abs. 4 AO ändern, wenn es nunmehr davon ausgeht, der Verlust der wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 KStG bereits im Jahr 1996 eingetreten.
Wichtiger Hinweis: Zur Anwendung des BFH-Urteils hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 2. August 2007 (Aktenzeichen IV B 7 - S 2745/0) Stellung bezogen.