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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2006
Aktenzeichen: II R 35/05

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2005
Aktenzeichen: 4 K 1951/04

Schlagzeile:

Verstößt unterschiedliche Bewertung inländischen und ausländischen Betriebsvermögens bei der deutschen Erbschaftsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit? (Vorlage an den EuGH)

Schlagworte:

Ausland, Betriebsvermögen, Bewertung, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Gemeinschaftsrecht, Kapitalverkehrsfreiheit, Steuerbegünstigung

Wichtig für:

Erben

Kurzkommentar:

Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Ist es mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer

a) in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 Prozent der gemeinen Werte erreichen, und

b) der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene Wert lediglich zu 60 Prozent anzusetzen ist,

wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre?

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer ausländisches Betriebsvermögen mit einem höheren Wert angesetzt wird als inländisches Betriebsvermögen. Diese Frage ist in einem Verfahren vor dem BFH von Bedeutung, in dem der Kläger neben Inlandsvermögen auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Frankreich geerbt hat.

Die Belastungsunterschiede ergeben sich aus § 31 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG sind ausländisches Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem Verkehrswert zu bewerten, während für entsprechendes Vermögen im Inland erheblich günstigere Bewertungsregelungen gelten. Nach § 13a ErbStG ist für Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderer Freibetrag sowie ein Bewertungsabschlag zu gewähren, sofern sich dieses Vermögen im Inland befindet.

Besteht der Nachlass sowohl aus in einem anderen Mitgliedstaat der EU belegenem Betriebsvermögen oder land- und fortwirtschaftlichem Vermögen als auch aus sonstigem Inlandsvermögen (Grundvermögen, Kapitalvermögen), können die genannten Vorschriften dazu führen, dass das Inlandsvermögen einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als wenn sich das Auslandsvermögen ebenfalls im Inland befände.

Die Erbschaftsteuer gehört zu den direkten Steuern, die europarechtlich nicht harmonisiert sind. Sie fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen. Dazu gehören die Grundfreiheiten und insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit. Diese kann betroffen sein, wenn einzelne Regelungen des nationalen Erbschaftsteuerrechts dazu führen, dass es zu einer höheren Steuer führt, wenn sich Teile des Nachlasses nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden.

Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-256/06 anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 13.6.2006)
EGVtr Art 73b Abs 1; EGVtr Art 73d Abs 1 Buchst a; EGVtr Art 73d Abs 3; EG Art 234 Abs 3; ErbStG § 12 Abs 3; ErbStG § 12 Abs 6; ErbStG § 13a Abs 1; ErbStG § 13a Abs 2; ErbStG § 13a Abs 4 Nr 2; ErbStG § 21 Abs 1 S 1; ErbStG § 21 Abs 1 S 2; BewG § 9 Abs 2; BewG § 31; BewG § 140; BewG § 141; BewG § 142; BewG § 143; BewG § 144; EG Art 56 Abs 1; EG Art 58 Abs 1 Buchst a; EG Art 58 Abs 3
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 11.4.2006 (II R 35/05)

Hinweis: Das Verfahren II R 35/05 ist bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-256/06 ausgesetzt (Beschluss vom 11.04.2006).

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