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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.07.2005
Aktenzeichen: 11 K 4866/03

Schlagzeile:

Kommanditist einer Publikumsgesellschaft ist kein Existenzgründer im Sinne der Ansparabschreibung

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Beteiligung, Existenzgründer, Mitunternehmer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Steuerpflichtiger, der vor der Betriebseröffnung als Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft einheitlich und gesondert festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, ist kein Existenzgründer im Sinne der Ansparabschreibung. Das gilt auch dann, wenn sich seine Mitunternehmerinitiative als gering darstellt.

Auch geringe Gewinneinkünfte vor der Existenzgründung - auch wenn sie aus einer Nebentätigkeit stammen - schließen die Existenzgründereigenschaft i.S. des § 7g Abs. 7 EStG aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 44/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist ein Steuerpflichtiger, welcher an sog. Abschreibungsgesellschaften zu weniger als 1 % als Kommanditist beteiligt ist und daraus innerhalb der letzten 5 Jahre Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hatte, ein Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG? Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des freien Berufsausübungsrechts?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 7; GG Art 3; GG Art 12

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.08.2006, Aktenzeichen XI R 44/05 (unbegründet). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Bei der Beurteilung, ob jemand Existenzgründer ist, sind Gewinneinkünfte aus Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften von jeweils weniger als 1 % schädlich; auf die Höhe und die Art der Gewinneinkünfte kommt es nicht an.
2. Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung, wen er als Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG ansehen will, nicht daran gehindert, allein auf den Bezug von Gewinneinkünften abzustellen. Der Grundsatz der Rechtsformneutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes verlangt nicht, dass Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in jeder Beziehung gleich behandelt werden.

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