Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2006
Aktenzeichen: 13 K 262/04

Schlagzeile:

Haushaltsnahe Dienstleistungen auch bei Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft steuerlich absetzbar

Schlagworte:

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist auch dann zu gewähren, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolgt. § 35a EStG enthält keine Einschränkung dahingehend, daß nur derjenige den Steuerabzug beanspruchen kann, der auch der Auftraggeber ist. Ausreichend ist, daß sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben.

Hintergrund: Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung machten eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 404 Euro geltend. Diese – anteilig auf ihr Wohnungseigentum entfallenden – Kosten waren für Hausreinigung und Gartenpflege entstanden. Das Finanzamt gewährte keine Steuermäßigung, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien. Die Kläger erhoben hiergegen Klage. Zu ihrer Begründung führten sie aus, sowohl die Beauftragung der Reinigungsarbeiten als auch die Vergabe der Grünpflege gehe auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG auch dann zu gewähren sei, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolge. Die entgegenstehende Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (Textziffer 8 des BMF-Schreibens vom 01.11.2004, Az: IV C 8 - S2296b - 16/04) sei nach dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 EStG nicht geboten. Auch der mit der Steuerermäßigung gesetzgeberisch verfolgte Zweck, Schwarzarbeit bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt zu bekämpfen, rechtfertige es nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung allgemein auszuschließen. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt eines Steuerpflichtigen bestünde auch bei Arbeiten für eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Gefahr der Schwarzarbeit.

Die Regelung in der Verwaltungsanweisung des Finanzministeriums sei auch mit dem Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften würden gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern benachteiligt. Eine Ungleichbehandlung liege vor allem deshalb vor, weil die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung nicht versage, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber Miteigentümern eines Wohngebäudes erbracht werde. In einem solchen Fall sei aber kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 28/06 dort anhängig.

Hinweis: Nach Rücknahme der zunächst eingelegten Revision (Az: VI R 28/06) wurde das Verfahren vom BFH mit Beschluss vom 17.07.2006 eingestellt.

Aktuelle Ergänzung: Mit BMF-Schreiben vom 03.11.2006 (Az: IV C 4 - S 2296b - 60/06) hat das Bundesfinanzministerium seine Auffassung geändert. In allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2003 ist ein Steuervorteil möglich, wenn der Verwalter in der Jahresabrechnung die auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallenden steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufführt. Gleiches gilt für Mieter, wenn sie eine Bescheinigung des Vermieters über die in den Nebenkosten enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege) vorweisen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen