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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2006
Aktenzeichen: 2 K 3058/04

Schlagzeile:

Flugkosten zum Besuch der in Spanien bei der Ex-Ehefrau lebenden drei Kinder sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Schlagworte:

Ausland, Außergewöhnliche Belastung, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Kontaktpflege, Schule

Wichtig für:

Alleinerziehende, Familien

Kurzkommentar:

Nach dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Einem nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen erwachsen daher die Aufwendungen, die er für die Kontaktpflege zu seinen getrennt lebenden Kindern tätigt, zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG.

Solche Aufwendungen sind jedenfalls dann außergewöhnlich und zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts außerhalb des Kinderlastenausgleichs als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder inne habende Elternteil in das Ausland übersiedelt und dadurch beim nicht aufenthalts- und sorgeberechtigten Elternteil erhebliche Reisekosten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Umgangs- und Kontaktpflegeverpflichtung anfallen, die er auch nicht anderweitig, insbesondere nicht zivilrechtlich beispielsweise durch eine Minderung des Barunterhalts gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil, ausgleichen kann, der seinerseits durch den Wegzug die Ursache für die hohen Kontaktpflegeaufwendungen gesetzt hat. Denn ein derartiger Mehraufwand entsteht der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen außerhalb dieser Gruppe üblicherweise nicht, weil in aller Regel Eltern und ihre minderjährigen Kinder zusammen wohnen.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen Divergenz zum Urteil des BFH vom 28.03.1996 und im Hinblick auf die Neuregelung des elterlichen Umgangsrechts in § 1684 Abs.1 BGB durch das am 1.7.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl. I 1997, 2942) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 30/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2006):
Flugkosten für Besuche der in Spanien bei der Mutter lebenden drei Kinder keine außergewöhnliche Belastung?
Wahrnehmung des persönlichen Kontakts mit den Kindern auch im Geltungsbereich des § 1684 Abs. 1 BGB als unmittelbarer Ausfluss der Elternverantwortung, somit keine Außergewöhnlichkeit?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33 Abs 1; BGB § 1684 Abs 1
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 20.2.2006 (2 K 3058/04)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 27.09.2007, Aktenzeichen III R 30/06. Die Revision des Steuerpflichtigen war unzulässig. Die Revision der Verwaltung führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

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