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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.04.2006
Aktenzeichen: 3 K 3760/05

Schlagzeile:

Nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Kindergeld - Aufhebungsbescheides wegen Unterschreitens des Grenzbetrages bei Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen

Schlagworte:

Änderung, Auslegung, Grenzbetrag, Kindergeld, Willenserklärung, Zusage

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Hessen urteilt zur Berichtigung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG.

Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.

Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 39/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2006):
Nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheides wegen Unterschreitens des Grenzbetrages bei Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02)? Stellt ein vom Gesetzestext des § 70 Abs. 4 EStG abweichender "Wichtiger Hinweis" im Aufhebungsbescheid auf die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung nach Ablauf des Jahres eine selbständige Zusage/Bereitschaft der Kindergeldkasse zur Bescheidänderung dar? Weitgehende Auslegung des Hinweises notwendig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4; AO § 118
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 6.4.2006 (3 K 3760/05)

Wichtiger Hinweis: In zwei Urteilen vom 28.06.2006 (Aktenzeichen III R 13/06 und III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags möglich ist.

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen III R 39/06 (durcherkannt).

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