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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.04.2006
Aktenzeichen: 10 K 4600/04

Schlagzeile:

Kleinere Mängel bei der Führung eines Fahrtenbuches führen nicht zwingend zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung

Schlagworte:

Fahrtenbuch, Firmenwagen, Haftung, Kraftfahrzeug, Nachweis, Privatnutzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Kleinere Mängel bei der Führung eines Fahrtenbuches führen bei der Besteuerung von Dienstwagen nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung. Ein Fahrtenbuch ist erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.

Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, kommt die Ein-Prozent-Regelung für das gesamte Jahr zur Anwendung. Eine Einschränkung auf die Monate, in denen das Fahrtenbuch fehlerhaft war, ist nicht möglich.

Hintergrund: Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. Ein-Prozent-Regelung vor. Die Klage war insoweit erfolgreich.

Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich einige grundlegende Fragen zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs geklärt: Nach dieser Rechtsprechung muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Diese Angaben müssen sich grundsätzlich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben (Urteile des Bundesfinanzhof vom 9.11.2005 VI R 27/05, vom 16.11.2005 VI R 64/04 und vom 16.3.2006 VI R 87/04).

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Unter dem Aktenzeichen VI R 38/06 sind die folgenden Rechtsfragen beim Bundesfinanzhof anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.9.2006):
Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" – Kann der Nachweis, dass überhaupt keine Privatfahrten durchgeführt worden sind, nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden und führen bereits kleine Mängel zur Verwerfung eines Fahrtenbuches, ggf. aber nur für die Monate, in denen Mängel festgestellt wurden? Ist eine getrennte Aufzeichnung des zur Nutzung überlassenen Fahrzeugs von anderen Kfz-Kosten erforderlich, wenn nicht für alle betrieblichen Fahrzeuge Fahrtenbücher geführt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 8 Abs 2 S 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2; EStG § 42d
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 27.4.2006 (10 K 4600/04)

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