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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2006
Aktenzeichen: 15 K 9/06

Schlagzeile:

Berichtigung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG, die vor oder während des Prognosezeitraums getroffen wurde

Schlagworte:

Änderung, Aufhebung, Bestandskraft, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Köln urteilt zur Berichtigung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG, die vor oder während des Prognosezeitraums getroffen wurde.

Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.

Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 48/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.8.2006):
Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen?
Eröffnet § 70 Abs. 4 EStG eine erweiterte Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen der abschließenden Überprüfung nach Ablauf des Jahres bei Abweichung von der Prognoseentscheidung oder ist § 70 Abs. 4 EStG nur bei Änderung tatsächlicher Verhältnisse im Kalenderjahr und nicht bei geänderter Rechtsauffassung anwendbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 70 Abs 4; EStG § 32 Abs 4 S 2; AO § 173 Abs 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 17.5.2006 (15 K 9/06)

Wichtiger Hinweis: In zwei Urteilen vom 28.06.2006 (Aktenzeichen III R 13/06 und III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags möglich ist.

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.04.2007, Aktenzeichen III R 48/06 (durcherkannt).

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