Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 02.03.2006 |
Aktenzeichen: | V R 7/03 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 375/00 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg
Schlagworte: |
Ausfuhr, Ausfuhrlieferungen, Erlass, Steuerfreiheit, Unbilligkeit
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland einer Gewährung der Steuerbefreiung im Billigkeitswege durch den Mitgliedstaat entgegen, wenn zwar die Voraussetzungen der Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige deren Fehlen, aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte?
Das Verfahren ist anhängig beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-271/06 (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 28.6.2006):
UStG § 4 Nr 1 Buchst a; UStG § 6; UStG § 6a Abs 4; UStDV § 8; AO § 227; EWGRL 388/77 Art 15 Abs 2
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 2.3.2006 (V R 7/03)
Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Vorlagebeschluss vom 02. März 2006 (EuGH-Az: C-271/06) ausgesetzt.