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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.01.2005
Aktenzeichen: 12 K 4155/03 E, G

Schlagzeile:

Die Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation von Gewinnerhöhungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung ist nur bei einer Bilanzberichtigung möglich

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebsprüfung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation von Gewinnerhöhungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung (also eine Bilanzänderung) kommt nur in Betracht, wenn sich die Gewinnerhöhungen auf die Bilanz auswirken, also auf einer Bilanzberichtigung beruhen.

Eine Bilanzänderung nach § 164 Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht. Diese allgemeine, im Verfahrensrecht enthaltene Regelung kann nicht die spezielle, materiell-rechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG verdrängen, die konkrete Anforderungen für eine Bilanzänderung normiert.

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf ein Steuerpflichtiger eine Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Bilanz nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Im Streitfall beruhten die Mehrgewinne auf der Nichtberücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, auf der Schätzung eines höheren Anteils der privaten Pkw-Nutzung und auf der Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags wegen verschiedener Mängel in der Buchführung. Sie berührten somit keinen Bilanzansatz. Es wurden vielmehr zusätzliche Privatentnahmen angesetzt.

Auch die durch Bilanzberichtigungen eingestellten Steuerverbindlichkeiten entfalten eröffnen nach Auffassung des Finanzgerichts nicht die Möglichkeit zu einer Bilanzänderung. Die Bilanz kann nur geändert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt sind.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 43/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Stellen Gewinnerhöhungen aufgrund einer Betriebsprüfung, die nicht auf der Änderung des Ansatzes von Wirtschaftsgütern beruhen, sondern sich nur auf das Kapitalkonto auswirken, eine Bilanzberichtigung i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG dar, die zu einer Bilanzänderung gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (Bildung einer Ansparrücklage) berechtigt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 2 S 2; EStG § 4 Abs 2 S 1; EStG § 7g Abs 3

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