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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.05.2006
Aktenzeichen: 7 K 4052/03

Schlagzeile:

Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Sponsoringeinnahmen eines Schützenvereins

Schlagworte:

Befreiung, Ertragsteuer, Gemeinnützigkeit, Schützenverein, Sponsoring, Sport, Teilnehmergebühren, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht urteilt zu den ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen des Sponsorings bei einer gemeinnützigen Körperschaft.

1. Ertragsteuer

Beteiligt sich ein Verein nicht aktiv an Werbemaßnahmen – etwa durch Gewinnung von Werbekunden oder durch Mitwirkung an der Abwicklung des Werbegeschäfts – spricht dies für die Annahme einer bloß vermögensverwaltenden Tätigkeit. Auch ein Internetlink auf die Website des Sponsors stellt keine aktive Werbung dar.

Das Gericht folgt nicht der in der Fachliteratur vertretenen engeren Auffassung, wonach eine aktive Werbetätigkeit schon dann vorliegen soll, wenn eine Körperschaft Werbebeiträge in die Vereinszeitung aufnimmt oder dem Sponsor die Möglichkeit einräumt, auf Sportveranstaltungen Erklärungen zu seinen Produkten abzugeben. Denn dadurch würde bloßes passiven „Geschehen lassen“ als aktives Handeln gedeutet. Es sei jedoch nicht alles, gegen das man sich nicht aktiv zur Wehr setzt, schon aktives Tun.

Sportliche Veranstaltung im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind organisatorische Maßnahmen des Vereins, die es aktiven Sportlern – nicht nur Vereinsmitgliedern – ermöglichen, Sport zu treiben.

2. Umsatzsteuer

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Unter sportlicher Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des
Vereins) ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder –struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Es dürfen nur geringe Anforderungen an das Vorliegen einer organisatorischen Maßnahme gestellt werden; denn auch ein bloßes Training ist als sportliche Veranstaltung anzuerkennen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine sportliche Veranstaltung nur vorliegt, wenn Publikum teilnimmt oder wenn ausschließlich Vereinsmitglieder sich betätigen. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist nach diesen Grundsätzen erst unterschritten, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt. Dies liegt vor, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Eine von einem Schützenverein auf dem Münchener Oktoberfest veranstaltete Meisterschaft, an der aktive Sportschützen gegen Entrichtung einer Teilnahmegebühr teilnehmen dürfen, ist als sportliche Veranstaltung anzusehen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 42/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.8.2006):
1. Wie sind Sponsoringeinnahmen eines Schützenvereins in ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen?
2. Sind Teilnehmergebühren für Sportveranstaltungen umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 22b UStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 5 Abs 1 Nr 9; UStG § 4 Nr 22b; AO § 52 Abs 2 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 15.5.2006 (7 K 4052/03)

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